Photovoltaik-Anlagen (Solarstromerzeuger) werden immer häufiger auch gewerblich genutzt. Zukünftige Betreiber einer solchen Anlage sollten sich frühzeitig über die Möglichkeiten des Versicherungsschutzes für ihre Investition informieren.
Die Versicherer bieten i. d. R. zwei verschiedene Vertragsmodelle für Photovoltaikanlagen an:
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abschließende Auflistung der versicherten Sachen
nur für die in der Auflistung aufgeführten Bestandteile der Anlage besteht Versicherungsschutz -
offene Auflistung der versicherten Sachen
Versicherungsschutz besteht für alle Bestandteile, die für den ordentlichen Betrieb der Anlage nötig sind.
Zu den stationär installierten Einzelkomponenten gehören:
- Einspeisezähler bzw. Erzeugungszähler
- Hausverteilerkästen
- Gleich- und Wechselstromverkabelungen
- Modultragkonstruktionen
- Solarmodule
- Überspannschutzeinrichtungen
- Wechselrichter
- elektronische Tafeln zur Leistungsanzeige
- Leistungen
- Sachschäden
- Ausschlüsse
- Schadensfall
Kapitelübersicht
Sachschäden
Sachschäden können ausgelöst werden durch:
- Bedienungsfehler, Ungeschick oder Vorsatz Dritter
- Ausführungs-, Material- oder Konstruktionsfehler
- Überspannung, Überstrom, Kurzschluss
- Blitzschlag, Brand, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
- Wasser, Sturm, Frost
Es können auch verschiedene Deckungserweiterungen vereinbart werden, z. B.: Schadensuchkosten, Datensicherung, Baudeckung oder Nachhaftung.
Ausschlüsse
Die Ausschlüsse sind vertraglich geregelt und standardisiert. Demnach leistet der Versicherer nicht bei Schäden durch:
- vorsätzliche Handlungen des Versicherten oder dessen Repräsentanten
- Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse
- Erdbeben
- Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen
- vor Versicherungsbeginn vorhandene Mängel, die dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt sein mussten
- betriebsbedingte Abnutzung
Hinweis: Je nach Anbieter können auch andere oder zusätzliche Haftungsaussschlüsse erfolgen.
Schadensfall
Bei der Photovoltaikversicherung handelt es sich um eine Neuwertversicherung. Im Versicherungsfall werden die Kosten für Reparatur, Ersatz oder Wiederaufbau erstattet. Sowohl bei Teil- oder Totalschäden werden auch die anfallenden Kosten für Montage, Demontage, Zollgebühren etc. ersetzt. Zu beachten ist aber, dass es je nach Größe der Anlage einen Selbstbehalt gibt und dass anfallende Kosten nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme zzgl. der Summen für Nebenvereinbarungen (Preissteigerungen, Technologiefortschritt) und Deckungen auf erstes Risiko übernommen werden.